Bodenrichtwerte für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in der Stadt Arnstein

Einheitsgemeinde Stadt Arnstein, den 16. 03. 2023

(Stichtag: 01.01.2023)

Begriffsdefinition: Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen.

Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel der Art und Nutzung, Acker- und Grünlandzahl, Fläche, Restpachtdauer bei Ackerland) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.

Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.

Beispiel einer Bodenrichtwertzone (                 Begrenzung) für die Gemarkungen Arnstedt, Quenstedt, Welbsleben, Wiederstedt, Sandersleben (Roda), Sylda und Harkerode.

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Tabelle Bodenrichtwerte