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Neues Melderecht

Einheitsgemeinde Stadt Arnstein, den 14. 10. 2015

Neues Meldegesetz ab 1. November 2015 (Bundesmeldegesetz)

Ab dem 1. November 2015 wird das Melderecht in Deutschland harmonisiert und fortentwickelt. Das Bundesmeldegesetz löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz, sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen u.a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren.

Das neue Bundesmeldegesetz sieht unter anderem vor, dass zur Anmeldung wieder eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich ist.

Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person für die Anmeldung bei der Meldebehörde zwei Wochen Zeit gewährt. Zur Anmeldung ist die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus.

Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

Weitere Informationen zu den Gesetzlichkeiten erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern.

 

Weitere Änderungen betreffen die Übermittlungssperren.

Ab 1. November 2015 können, auf Antrag, nachfolgende Übermittlungssperren

im Melderegister eingetragen werden. Einer Begründung bedarf es nicht.

• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen

Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 BMG)

• Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehe- und Altersjubiläen, (§ 50 Abs. 2 BMG)

• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

• Widerspruch gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der

Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)

• Widerspruch gegen Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(§ 42 Abs. 3 BMG)

Übermittlungssperren, welche bereits im Melderegister eingetragen sind bleiben

bestehen.

 

Neu geregelt sind auch Alters- und Ehejubiläen°

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag,

jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag

° Ehejubiläen sind das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum. (§ 50 Abs. 2 BMG)

 

Informationen für Wohnungsgeber (Vermieter)

Das neue Bundesmeldegesetz tritt ab 1. November 2015 in Kraft. Es ersetzt fristlos die Meldegesetze der Länder und das Melderechtsrahmengesetz des Bundes.
Mit dem neuen Melderecht verbunden sind auch Veränderungen für Vermieter (Wohnungsgeber).

Künftig hat der Wohnungsgeber bei jedem Einzug eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Diese Bestätigung ist in wenigen Fällen auch beim Auszug erforderlich (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung).

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein; aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

Mit Inkrafttreten des neuen Melderechts müssen Vermieter also ab dem 1. November 2015 ihren Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Ein entsprechendes Formulat steht Ihnen auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.

Die Bestätigung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug auszustellen. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann bei der Meldebehörde der Stadt Arnstein den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so rechtmäßig ummelden.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen der meldepflichtigen Personen.

Darüber hinaus werden Namen und Anschrift des Eigentümers erfasst, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.

Ein Mietvertrag erfüllt also nicht die Voraussetzungen.
Wer seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, gegen den kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.


Das entsprechende Gesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22 am 8. Mai 2013 verkündet und durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53 modifiziert.