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Allgemeinverfügung zur Festlegung von Gebieten nach § 121 des Strahlenschutzgesetzes (Radonvorsorgegebiete)

17. 11. 2020

Allgemeinverfügung

zur Festlegung von Gebieten nach

§ 121 des Strahlenschutzgesetzes

(Radonvorsorgegebiete)

 

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

vom 3. November 2020 - 40327/1-4

 

Aufgrund der Zuständigkeit für die Festlegung von Gebieten nach § 121 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Atom- und Strahlenschutzrecht (AtZustVO) vom 25.10.2019 (GVBl. LSA S. 916) ergeht folgende

 

 

Allgemeinverfügung

 

  1. Das Gebiet der Gemeinde Arnstein im Landkreis Mansfeld-Südharz wird als Gebiet nach § 121 StrlSchG (Radonvorsorgegebiet) festgelegt.
  2. Die Allgemeinverfügung gilt als am 30.12.2020 öffentlich bekannt gegeben und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

 

 

Begründung

 

Radon ist ein sehr bewegliches, radioaktives Edelgas, das durch den Zerfall von Uran, Radium und Thorium entsteht. Uran, Radium und Thorium befinden sich in natürlicher Form in Böden und Gesteinen. Radon wird aus dem Gestein und Boden freigesetzt, kann sich in Gebäuden ansammeln und das Lungenkrebsrisiko bei den Bewohnern erhöhen.

 

Nach § 121 Abs. 1 StrlSchG legt die zuständige Behörde Gebiete fest, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen einen sogenannten Referenzwert überschreitet. Dieser Referenzwert liegt nach §124 StrlSchG für Aufenthaltsräume und nach § 126 StrlSchG für Arbeitsplätze in Innenräumen bei 300 Becquerel je Kubikmeter.

 

Nach § 153 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 748) hat die Festlegung auf einer wissenschaftlichen Methode zu basieren, die auf geeigneten Daten wie insbesondere geologischen Daten, Messdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Bodenluft, Messdaten der Bodenpermeabilität, Messdaten zur Radon-222-Aktivitätskonzentration in Aufenthaltsräumen oder an Arbeitsplätzen sowie Fernerkundungsdaten beruht.

 

Lässt die Auswertung der Daten eine Vorhersage zu, dass auf mindestens 75 Prozent des auszuweisenden Gebietes der Referenzwert in mindestens zehn Prozent der Anzahl der Gebäude überschritten wird, darf die Behörde nach § 153 Abs. 2 StrlSchV davon ausgehen, dass die Radon-222-Konzentration in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden überschritten wird. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann eine Festlegung als Radonvorsorgegebiet auch dann erfolgen, wenn nicht mindestens 75 Prozent des auszuweisenden Gebiets betroffen sind.

 

Für die Gemeinde Arnstein sind diese Bedingungen erfüllt, so dass sie als Radonvorsorgegebiet festzulegen ist.

 

Die gemäß § 121 Abs. 1 StrlSchG zu treffenden Prognosen basieren auf der Prognosekarte des geogenen Radonpotentials 2020 des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS), auf der Kenntnis der Geologie der jeweiligen Gebiete und der wertenden Betrachtung der vorhandenen geologischen Formationen, auf den Daten der Prognose der Radon-222-Konzentration in der Bodenluft durch das Bundesamt für Strahlenschutz, auf den vorhandenen Daten aus Messungen der Radon-222-Konzentration in der Bodenluft an einzelnen Messpunkten innerhalb des Gemeindegebietes und aus den Messungen der Radon-222-Konzentration in Innenräumen, auf der wertenden Betrachtung der vorhandenen geologischen Formationen und weiteren örtlichen Faktoren.

 

Die benannten Daten und Kenntnisse wurden ausgewertet. Auf dieser Auswertung beruht die getroffene Prognose, dass in der Gemeinde Arnstein die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 StrlSchG überschreitet.

 

Für Arnstein ergeben die vorhandenen Messungen der Radon-222-Konzentration in Innenräumen in 41% der Fälle eine Überschreitung des Referenzwertes von 300 Bq/m³. Diese Messungen erfolgten zwar nur im Osten des Gemeindegebietes in den Ortschaften Sandersleben und Wiederstedt, damit aber in einem Gebiet, dass aus geologischer Sicht weniger Radonpotential erwarten lässt, als das übrigen Gemeindegebiet. Daraus ergibt sich, dass im übrigen Gemeindegebiet Innenraummessungen gleichgelagerte oder gar größere Überschreitungen des Referenzwertes dokumentieren werden. Vorhandene Messdaten zur Radon-222-Konzentration in der Bodenluft weisen einen erhöhten Wert im südwestlichen Gemeindegebiet auf. Weite Teile des Gemeindegebietes, insbesondere im Westen und im Zentrum, werden durch die Prognosekarte des BfS mit einem Radonpotentialwert von 50 bzw. 52 eingestuft. Insgesamt ergibt sich ein durchschnittlicher Radonpotentialwert von 44. Das Vorliegen von Radonpotentialwerten über 44 wäre allein bereits ein starkes Indiz für eine Ausweisung des Gebietes als Radonvorsorgegebiet. Hinzu kommt aus geologischer Sicht, dass durch das Gemeindegebiet die Harz-Nordrand-Störung verläuft, welche in Verbindung mit den anliegenden Gesteinen durch Eröffnung von Wegsamkeiten ebenfalls eine erhöhte Radonexhalation erwarten lässt. Durch die Wipper und die Eine als Gewässer, welche im Harz entspringen, kann uranhaltiges Material abtransportiert worden sein, welches sich dann als Sediment auch im Gemeindegebiet abgelagert hat. Auch daraus resultiert eine zu erwartende erhöhte Radonexhalation.

 

Nach Auswertung der vorhandenen Daten und Kenntnisse ergibt sich, dass davon ausgegangen werden muss, dass im Gemeindegebiet in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen eine Überschreitung des Referenzwertes zu erwarten ist. Demnach ist die Gemeinde Arnstein als Gebiet nach § 121 Abs. 1 StrlSchG (Radonvorsorgegebiet) auszuweisen.

 

 

Die Festlegung des Radonvorsorgegebietes erfolgt nach § 153 Abs. 3 StrlSchV innerhalb der im Land bestehenden Verwaltungsgrenzen. Als Verwaltungsgrenzen kommen hier alternativ die Grenzen des Landkreises, der Einheitsgemeinden, der Verbandsgemeinden oder deren Mitgliedsgemeinden (§ 12 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)) in Betracht. Führt die gemäß § 121 Abs. 1 StrlSchG zu treffende Prognose nicht zu einer Festlegung eines Landkreises als Radonvorsorgegebiet, so ist eine Festlegung in den Grenzen der jeweiligen Einheits- oder Verbandsgemeinden oder der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen.

 

Aus dem Grundsatz des Strahlen- und Gesundheitsschutzes leitet sich die Pflicht zur Prävention in den §§ 121 ff StrlSchG ab. Diese Verpflichtung würde jedoch unterlaufen werden, wenn die Gebiete nur groß genug gewählt würden, um eine Festlegung des Gebietes als Radonvorsorgegebiet nur aufgrund der dann nicht erfüllten Bedingung der Betroffenheit von 75% des Gebietes auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn im betroffenen Gemeindegebiet signifikante Werte der vorstehend genannten Datengrundlagen zu verzeichnen sind, die nach Maßnahmen verlangen. Der Landkreis Mansfeld-Südharz ist nicht in seiner Gesamtheit als Radonvorsorgegebiet festzulegen. Die vorstehende Festlegung erfolgt daher auf Gemeindeebene.

 

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes  (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) öffentlich bekannt gegeben, da die Einzelbekanntgabe gegenüber allen von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen (u.a. Grundstückseigentümer und Unternehmer in den ausgewiesenen Gebieten) bereits aufgrund ihrer hohen Zahl untunlich ist. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt ortsüblich durch Veröffentlichung in den Amtsblättern der ausgewiesenen Gemeinden. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG wird der Zeitpunkt der wirksamen Bekanntgabe der Allgemeinverfügung auf den 30.12.2020 festgelegt, um vor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden der Bekanntgabe eine Kenntnisnahme der Allgemeinverfügung auch über die örtlichen Amtsblätter zu ermöglichen.

 

Hinweise

 

Wer in dem festgelegten Gebiet ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat nach § 123 Abs. 1 StrlSchG geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Das Nähere regelt § 123 StrlSchG in Verbindung mit § 154 StrlSchV.

 

Wer für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum verantwortlich ist, hat innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntmachung dieser Verfügung Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentrationen zu veranlassen. Das Nähere regeln die §§ 126 bis 131 StrlSchG in Verbindung mit §§ 155 bis 158 StrlSchV. Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg erhoben werden.

 

Magdeburg, 3. November 2020

 

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

 

Im Auftrage

 

Bernd Köhler